Richtlinien zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und zur Energieeinsparung bei öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen

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Die Landesregierung am 5. Juli 2022 die technischen Richtlinien zum Artikel 26 des Landesgesetzes vom 10. Januar 2022, Nr.  1 genehmigt.

Diese  technischen Richtlinien regeln, sowohl die öffentliche Außenbeleuchtung als auch die Abschaltung der Beleuchtung während der Nachtstunden von Schaufenstern, Schildern und jeder Art von dekorativer Beleuchtung, sowie von Bau- und Kunstdenkmälern zwischen 23.00 und 6.00 Uhr.

Wir weisen darauf hin, dass die Betreiber der öffentlichen Beleuchtungsanlagen gemäß Artikel 7, Absatz 2, Artikel 8, Absatz 2 und Artikel 9, Absatz 2 des neuen Beschlusses ein Jahr Zeit haben, sich an die neuen Bestimmungen anzupassen.
Die Benutzung von Projektionsscheinwerfern in Richtung des Himmels (Skybeamer) sind bereits seit Inkrafttreten des Artikels 26 vom 10. Januar 2022, Nr. 1 verboten.

Im Artikel 11 des neuen Beschlusses sind die Ausnahmeregelungen enthalten.

Die neuen Bestimmungen zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und zur Energieeinsparung bei öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen finden Sie unter folgendem Link:

Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr.  4
Beschluss der Landesregierung vom 5. Juli 2022, Nr. 477

22.08.2022

DEU